Vertragsabschluss
Nach der Übermittlung der Anmeldung (über das Online-Formular) erfolgt seitens der Musik -& Kunstschule ein Terminvorschlag zum Kursstart. Ein Vertragsabschluss entsteht erst, wenn der Starttermin abgestimmt und von dem Teilnehmer bestätigt wird.
Probezeit
Für alle Angebote gibt es eine kostenpflichtige Probezeit, die vier Unterrichtseinheiten enthält. Feiertage und und die Ferienregelung werden in dieser Phase ignoriert. Innerhalb der Probezeit kann bis zur letzten Unterrichtseinheit der Vertrag gekündigt werden. Nach der vierten Probe-Unterrichtseinheit verlängert sich der Vertrag automatisch mit der normalen Laufzeit (siehe nächsten Abschnitt), sofern nicht bis zur vierten Unterrichtseinheit eine Kündigung erfolgt.
Laufzeit
Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 3 volle Monate zum Monatsende.
Für die Kurse „Bunte Mini-Tönchen“ und „Bunte Tönchen“ beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende des Monats.
Unterrichtsentgelt
Die Zahlung erfolgt ausschließlich über das Lastschriftverfahren. Dazu wird vom Zahlungspflichtigen ein SEPA Mandat bei der Online Registrierung erteilt. Der Betrag für den Probemonat wird 1-2 Wochen nach dem Unterrichtsbeginn einzogen. Für die übrige Laufzeit erfolgt der Einzug jeweils zu Anfang des Monats.
Bitte achten Sie auf ausreichende Deckung Ihres Kontos. Rücklastschriften werden mit einer Bearbeitungsgebühr von 7 Euro für den nächsten Monat berechnet.
Bei Geschwistern gibt es für das zweite und jedes weitere Kind jeweils 10% Nachlass (gilt nicht für Kunstunterricht). Bei gleichzeitiger Anmeldung von Geschwister erhält das jeweils jüngere Kind die entsprechende Ermäßigung.
Eine Unterrichtseinheit für die Probezeit wird immer mit Faktor 1/4 des monatlichen Beitrags kalkuliert, auch wenn der Monat fünf Unterrichtseinheiten fasst.
Anmeldegebühr
Für die Anmeldung wird eine einmalige Anmeldegebühr in Höhe von 15 Euro entrichtet.
Erfolgt die Anmeldung von Geschwistern (gleiche zahlungspflichtige Person) zur gleichen Zeit, bleibt der Betrag konstant bei 15 Euro, ansonsten (bei zeitverzögerten Anmeldungen von Geschwistern) jeweils 8 Euro.
Kündigung
Der Vertrag ist schriftlich kündbar jeweils binnen einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. Vorzeitiges Ausscheiden, Wegbleiben und Krankheit befreien nicht von der Zahlungspflicht. Die Dauer der Angebote sind unbegrenzt, außer bei folgenden Kurse:
- Musikalische Frühförderung: 24 Monate Gesamtdauer
- Bunte Tönchen: 12 Monate Gesamtdauer
Die Dozenten sind zur Annahme von Kündigungen nicht berechtigt. Die Kündigung kann auf folgende Weise zugestellt werden:
- per WhatsApp an: +49 176 56 506 901
- per E-Mail an: info@musikschule-kunstschule.com
- per Post: Valentina Wilhelm, Ziegeleiring 52, 26817 Rhauderfehn
Ferienregelung
In den Schulferien und an den gesetzlichen Feiertagen sowie durch Landkreis Leer angeordnetem
Witterungsbedingtem Unterrichtsausfall findet kein Unterricht statt. In den Schulferien und an den
gesetzlichen Feiertagen sowie durch Landkreis Leer angeordnetem Witterungsbedingtem Unterrichtsausfall findet kein Unterricht statt. Während der Ferien ist das Unterrichtsentgelt weiterzuzahlen.
Unterrichtsversäumnisse / Unterrichtsausfall
Für Unterrichtsstunden, welche durch Verhinderung des Teilnehmers liegen, besteht kein Anspruch auf eine Ersatzstunde oder auf Erstattung des Unterrichtsentgelts.
Wenn die Lehrkraft verhindert ist, werden die Unterrichtsstunden nachgeholt. Wobei für die Lehrkraft jährlich eine Unterrichtsstunde, im Falle einer ernsthaften Krankheit bzw. Familienangelegenheit, vom Nachholen befreit ist.
Haftung
Für mutwillige Beschädigung am Gebäude oder der Einrichtung haftet der Schüler bzw. sein gesetzlicher
Vertreter. Ebenso haftet der Schüler bzw. dessen gesetzlicher Vertreter bei Beschädigung der Instrumente, die
Eigentum der Musikschule sind. Für Verlust, Beschädigung von Kleidung, anderen mitgebrachten
Gegenständen übernimmt die Musikschule keine Haftung.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige
wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.